Gesetz zur Gewährleistung der Informationssicherheit im Freistaat Sachsen
Seit 31. August 2019 gilt das Gesetz zur Gewährleistung der Informationssicherheit im Freistaat Sachsen (SächsISichG). Damit wird ein wesentlicher Schritt zur Stärkung der Informationssicherheit in der öffentlichen Verwaltung unternommen. Hierzu gehört der Aufbau einer leistungsfähigen Organisation der Informationssicherheit, u.a. durch Ernennung eines Beauftragten für Informationssicherheit in den staatlichen und nicht-staatlichen Stellen. Über die Ernennung eines Beauftragten für Informationssicherheit der nicht-staatlichen Stellen ist der Beauftragte für Informationssicherheit des Landes innerhalb eines Monats zu unterrichten, § 8 Absatz 1 Satz 5 SächsISichG. Die Mitteilung über ernannte Beauftragte für Informationssicherheit der nicht-staatlichen Stellen ist von den entsprechenden Kommunen, etc pp unter folgendem Link vorzunehmen: